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Allgemeine Geschäftsbedingungen (Online-Shop B2B)

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

 

Die Grundlage einer dauernden und bleibenden Geschäftsverbindung sind nicht Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, sondern Zusammenarbeit und gegenseitiges Vertrauen. Dennoch kommen wir nicht umhin, für alle Geschäfte mit unseren Kunden in unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen einige Punkte abweichend bzw. ergänzend zu den gesetzlichen Bestimmungen zu regeln.


1. Geltung der allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Diese allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen werden mit Auftragserteilung als ausschließlich maßgeblich anerkannt. Anderslautende (Einkaufs-) Bedingungen des Bestellers bedürfen der Bestätigung in Textform durch uns; andernfalls sind sie unverbindlich.


2. Angebote
Unsere Angebote sind freibleibend, es sei denn, aus der Auftragsbestätigung ergibt sich etwas anderes. Der Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.


3. Zahlungsbedingungen, Verzug
Der Kaufpreis ist bei Lieferung fällig. Die Gewährung eines Zahlungsziels bedarf der schriftlichen Vereinbarung; ansonsten gerät der Besteller entsprechend den gesetzlichen Vorschriften in Verzug. Die Geltendmachung weiteren Schadensersatzes bleibt vorbehalten.


4. Verpackung und Paletten
Die Kosten für Verpackung und Paletten – soweit es sich nicht um Leihpaletten handelt – gehen zu Lasten des Bestellers. Leihpaletten sind unverzüglich und ohne Frachtkosten für uns an die von uns angegebene Anschrift zurückzusenden, spätestens 4 Wochen nach Anlieferung. Nach Eingang mangelfreier Paletten erfolgt eine Erstattung, deren Höhe sich aus der Auftragsbestätigung oder der Rechnung ergibt. Die Erstattung erfolgt abzüglich einer Bearbeitungsgebühr von max. 25 % des Palettenwertes. Bei Eigenpaletten unserer Lieferanten (Werkspaletten) richtet sich der Berechnungspreis für die Palettenrückgabe nach den Bedingungen der Lieferanten.


5. Erfüllungsort, Lieferung, Unmöglichkeit
(1) Für unsere Lieferungen ist die Verladestelle Erfüllungsort. Bei Anlieferungen an einen anderen Ort trägt der Besteller die Gefahr. In diesem Falle erfolgt die Lieferung an den vereinbarten Ort. Ändert der Besteller die Anweisung, so trägt er dadurch entstehende Kosten.
(2) Lieferung „frei Baustelle“ oder „frei Lager“ bedeutet: Anlieferung ohne Abladen unter der
Voraussetzung einer mit Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 40 t befahrbaren Anfahrtsstraße. Ist eine solche nicht vorhanden und verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung die Anfahrtsstraße, so erfolgt dies auf Gefahr des Bestellers und wir haften nicht für entstehende Schäden. Das Abladen muss unverzüglich durch den Besteller erfolgen. Abladung durch uns erfolgt nur, wenn diese vereinbart wurde. Ist Abladen vereinbart, wird am Fahrzeug abgeladen. Beim Entladen mit einem Fahrzeugkran werden Kosten gemäß unserer aktuellen Preisliste berechnet (siehe Aushang).


6. Schadenersatz
(1) Im Falle von Lieferverzug oder bei von uns zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung sind Schadenersatzansprüche des Bestellers ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns, eines unserer gesetzlichen Vertreter oder eines Erfüllungsgehilfen.
(2) Schadenersatzansprüche des Bestellers aus sonstigen Vertragsgründen oder unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns, unseres gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen, oder es handelt sich um Körper- oder Gesundheitsschäden.
(3) Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise auftretenden Schaden begrenzt.
(4) Unberührt bleibt die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.


7. Mängelrügen, Gewährleistung, Warenrücknahme
(1) Grundsätzlich ist die Rücknahme von gelieferten Waren – insbesondere Sonderbestellungen – ausgeschlossen. Bei freiwilliger Rücknahme der von uns gelieferten Materialien haben wir Anspruch auf Ausgleich aller Rücknahmekosten in Höhe von mindestens 25% vom Warenwert. Anfallende Frachtkosten gehen zu Lasten des Bestellers. Die Korrektur-Rechnung erfolgt nur unter Vorlage der Originalrechnung.
(2) Alle offensichtlichen Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen müssen binnen acht Tagen nach Lieferung, jedenfalls aber vor Verarbeitung oder Einbau, in Textform angezeigt werden, Transportschäden sind uns unverzüglich in Textform mitzuteilen. Bei Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Güternah- oder Fernverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger, muss der Besteller die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrnehmen. Handelsüblicher Bruch und Schwund können nicht beanstandet werden.
(3) Bei fristgerechter berechtigter Mängelrüge sind wir berechtigt, nach unserer Wahl nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Verbraucher können bei Ersatzlieferung durch uns Aus- und Einbaukosten bis maximal zur Höhe des doppelten Nettowarenwertes verlangen; weitergehenden Forderungen können wir Unverhältnismäßigkeit entgegnen. Unternehmerkunden steht keine Kostenerstattung zu. Bei fehlgeschlagener Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat der Besteller das Rücktrittsrecht aus § 323 I BGB. Bei Bauleistungen kann der Besteller, der Unternehmer ist, die Vergütung herabsetzen.
(4) Bei Naturerzeugnissen (Steinen, Platten, Erden usw.) übernehmen wir die Gewähr für Lieferung der gewählten Waren, nicht aber für deren Eigenschaften. Bei keramischen Erzeugnissen ist der normale Ofenanfall – unter Berücksichtigung der hierbei üblichen Abweichungen in Form und Farbe – Vertragsinhalt.
(5) Werden die Waren auf der Grundlage der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B geliefert, gelten die dort vorgesehenen Verjährungsfristen.
(6) Die Gewährleistungsfristen werden gegenüber Unternehmern (§ 14 Abs. 1 BGB ) auf 1 Jahr begrenzt (bei Baumaterialien insoweit, als diese nicht eingebaut sind). ). Diese Beschränkung gilt nicht für Ansprüche aufgrund von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht) sowie für Ansprüche aufgrund von sonstigen Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen.


8. Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises, der im Zusammenhang mit der Lieferung entstehenden Forderungen sowie bis zur Tilgung aller sonst aus der Geschäftsbeziehung zum Besteller bestehenden Forderungen als Vorbehaltsware unser Eigentum. Die Einstellung der einzelnen Forderungen in eine laufende Rechnung oder eine Saldomitteilung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Zahlungsabwicklung unsere wechselmäßige Haftung begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Besteller als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.
(2) Wird Vorbehaltsware vom Besteller zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus jedoch verpflichtet werden. Die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht uns gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht uns gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.
Erwirbt der Besteller durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Waren zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Besteller hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Sachen, die Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen ist, unentgeltlich zu verwahren.
(3) Wird Vorbehaltsware vom Besteller allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und im Rang vor dem Rest an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag unserer Rechnung zuzüglich eines Sicherungsaufschlags von 10 %, der jedoch nicht berechnet wird, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht weiterveräußerte Vorbehaltsware in unserem Miteigentum, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der unserem Anteilwert am Miteigentum entspricht.
(4) Wird Vorbehaltsware vom Besteller als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich solcher auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit dem Range vor dem Rest an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die Absätze (2) und (3) gelten entsprechend. Gleiches gilt entsprechend beim Einbau in ein eigenes Grundstück des Bestellers und dessen gewerbsmäßiger Veräußerung hinsichtlich des Kaufpreises.
(5) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen gemäß den Absätzen (2), (3) und (4) auf uns tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, besonders zu deren Verpfändung oder Sicherungsübereignung an Dritte ist der Besteller nicht berechtigt. Falls zur Abtretung einer Forderung die Zustimmung eines Dritten zulässig ist, ist der Besteller ohne besondere Aufforderung verpflichtet, uns dies mitzuteilen. Er hat dafür zu sorgen, dass die Zustimmung sowohl ihm als auch uns gegenüber der Weiterveräußerung, der Verwendung oder dem Einbau in Textform erklärt wird.
(6) Wir ermächtigen den Besteller, unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß den Absätzen (3), (4) und (5) abgetretenen Forderungen. Wir werden von unserer eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf unser Verlangen muss der Besteller die Schuldner der abgetretenen Forderungen benennen und diesen die Abtretung anzeigen, unbeschadet unseres Rechts die Anzeige selbst vorzunehmen.
(7) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in eine abgetretene Forderung muss der Besteller uns unverzüglich unter Übergabe sämtlicher Unterlagen unterrichten.
(8) Stellt der Besteller die Zahlungen ein, werden von ihm gegebene Wechsel oder Schecks mangels Zahlung nicht eingelöst und protestiert. Wird über sein Vermögen die Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens beantragt, so erlischt das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderung.
(9) Übersteigt der Wert der uns eingeräumten Sicherheiten unsere Forderung um mehr als 20 %, so sind wir zur Rückübertragung oder zur Freigabe nach unserer Wahl verpflichtet.


9. Einbau, Verlegung, Montage
Übernehmen wir auch den Einbau, die Verlegung oder die Montage von Baumaterialien oder Bauelementen, gelten die Vorschriften der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B und Teil C als Vertragsgrundlage für eindeutig als Bauleistungen abtrennbare Teile der vertraglich geschuldeten Leistung. Die VOB in der jeweils gültigen Fassung können bei uns eingesehen oder auf Wunsch zugesandt werden.


10. Zusätzliche Vereinbarungen für Kaufleute
(1) Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien, auch für Wechsel- und Scheckklagen, ist Spaichingen.
(2) Für unter § 377 HGB fallenden Geschäfte gilt: Auch nicht offensichtliche sowie sich auch bei oder nach der Verarbeitung ergebende Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens innerhalb von acht Werktagen, zu rügen. Die Untersuchungspflicht nach § 377 HGB bleibt bestehen.
(3) Sind unsere Geschäftsbedingungen einem Kaufmann nicht mit dem Angebot zugegangen oder wurden sie ihm nicht bei anderer Gelegenheit übergeben, so finden sie auch Anwendung, wenn er sie aus einer früheren Geschäftsverbindung kannte oder kennen müsste.
(4) Kreuzen sich zwei Bestätigungsschreiben, die abweichende Bestimmungen enthalten, so gilt der Inhalt unseres Bestätigungsschreibens.
(5) Die Nichteinhaltung eines Liefertermins oder einer Lieferfrist durch uns berechtigt den Besteller zur Geltendmachung von ihm gesetzlich zustehenden Rechten erst, wenn er uns eine angemessene, mindestens 14 Tage betragende, Nachfrist gesetzt hat.
(6) Soweit wir Leistungen erbringen oder an solchen mitwirken, tragen wir die Gefahr nur bis zur Abnahme des Gewerks. Wird das Gewerk vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere von uns nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so haben wir Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten, einschließlich der uns bis dahin entstandenen Kosten. Wenn der Besteller ohne unsere Zustimmung die Nachbesserungen selbst vornimmt oder vornehmen lässt, ohne uns Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben, entfällt unsere Haftung. Wenn wir auf Wunsch des Bestellers Aufwendungen machen und es stellt sich heraus, dass es sich um von uns nicht zu vertretende Mängel handelt, ist der Besteller zum Ersatz uns entstandener Kosten verpflichtet.
(7) Bei Zahlungsschwierigkeiten des Bestellers, besonders bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotesten, sind wir berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen, alle offenstehenden – auch gestundeten – Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
(8) Unsere Rechnungen gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum in Textform widersprochen wird. Wir werden den Besteller mit jeder Rechnung hierüber unterrichten.
(9) Der Besteller verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur zulässig, soweit diese von uns anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.


11. Datenverarbeitung
Die für den Geschäftsverkehr mit den einzelnen Geschäftspartnern erforderlichen Daten werden elektronisch gespeichert und bearbeitet gemäß der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes.


12. Sonstiges
(1) Mündliche Nebenabreden sind unwirksam.
(2) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen im Übrigen nicht berührt.
(3) Auf Verträge zwischen uns und Ihnen ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar unter Ausschluss der Bestimmungen der United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods (CISG, „UNKaufrecht“).

Stand: 01.10.2016

Eugen Honer GmbH + Co. KG
78549 Spaichingen Hausener Str. 1 Tel. 07424-941-0 info@honer.de

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